Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (im Folgenden MRL genannt) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen in der Europäischen Union. Ob die MRL anwendbar ist, wird in Artikel 2 a der Richtlinie geregelt, hier wird aufgeführt wie eine Maschine definiert ist. Folgend wird zusammengefasst, wann Geräte ohne externe Energieversorgung unter die MRL fallen.
Der erste Gedankenstrich von Artikel 2 a besagt, dass eine Maschine „[…] mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft […]“ betrieben werden muss. Demnach gelten Geräte wie von der Hand geschobene Rasenmäher oder ein von einem Tier gezogener Pflug nicht als Maschine, denn sie hören auf zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht mehr wirkt. Geräte, bei denen die manuelle Kraft gespeichert wird, sodass das Gerät nach stoppen der manuellen Krafteinwirkung weiterhin funktioniert, gelten hingegen als Maschine. Diese Energiespeicherung kann z. B. in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern erfolgen.
Ein Beispiel hierfür ist die unten abgebildete Maschine. Eine Gasdruckfeder speichert die manuell einwirkende Energie und hält die Haube in Position. Es ist keine externe Energieversorgung nötig, damit die Funktion der Maschine erfüllt wird.
Bildquelle: MBJ Solutions GmbH
Fazit:
Es ist nicht immer sofort eindeutig, was nach der Definition der MRL eine Maschine darstellt und was keine oder eine unvollständige Maschine ist. Eine Übersicht für eine schnelle erste Kategorisierung in vollständige, unvollständige oder keine Maschine finden Sie hier.
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Verfasser dieses Blogartikels ist Lena Luers (Team Maschinensicherheit).
Quellen:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Auflage 2.2 – Oktober 2019