Durch die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz in 2022 stellt sich für Maschinenhersteller die Frage, ob sie einzelne Komponenten, wie z. B. Computersysteme, kostenlos zum Zweck der Entsorgung zurücknehmen müssen.
Dies kann umgangen werden, da es im Gesetz unter §2 Abs. 2 Ausnahmen gibt. Wenn z. B. dieses Computersystem zwingender und dafür konzipierter Bestandteil der gesamten Maschine ist, dann braucht der Hersteller diesen nicht kostenlos zurücknehmen. In der Betriebsanweisung sollte im Abschnitt der Zweckbestimmung beschrieben sein, dass alle Komponenten der Maschine nicht zweckentfremdet genutzt werden dürfen.
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Verfasser dieses Blogartikels ist Martin Mölau (Team Maschinensicherheit).