Richtlinie 2014/30/EU – EMV-Richtlinie
Richtlinie 2014/30/EU – EMV-Richtlinie

Um ein sicheres Betreiben von Geräten zu gewährleisten, werden vom Europäischen Parlament Richtlinien vorgegeben. Die Richtlinie 2014/30/EU stellt die Neufassung der Richtlinie 2004/108/EG dar und harmonisiert die Rechtsvorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im europäischen Binnenmarkt. „Betriebsmittel“ umfassen im Sinne dieser Richtlinie Geräte sowie ortsfeste Anlagen.

Geltungsbereich

Unter die EMV-Richtlinie fallen fast alle Betriebsmittel, die für Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen oder selbst davon beeinflusst werden können. Darunter fallen z. B. Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge, Industrieausrüstungen, Funkgeräte, Leuchten und Leuchtstofflampen sowie informationstechnische Geräte.

Ausgenommen von der EMV-Richtlinie sind folgende Betriebsmittel:

  • Funkanlagen, diese werden von der Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU) erfasst.
  • Funkgeräte, die nicht vertrieben werden und von Funkamateuren im Sinne der Vollzugsverordnung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion genutzt werden.
  • Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Betriebsmittel.
  • Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen und selbst nicht durch die üblichen elektromagnetischen Störungen unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • Spezielle Erprobungsmodule für Forschung und Entwicklung, die von Fachleuten ausschließlich zu diesem Zweck in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen verwendet werden.
  • Betriebsmittel, für die in anderen Rechtsvorschriften der Union spezifischere Festlegungen zur EMV beschrieben werden.

Wesentliche Anforderungen

In der EMV-Richtlinie werden keine Grenzwerte genannt, folgende Anforderungen werden jedoch an die Betriebsmittel gestellt:

Allgemeine Anforderungen: Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass

  1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
  2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.

Die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit wird durch den Hersteller anhand der relevanten Phänomene an seine Betriebsmittel durchgeführt. Dabei sind alle üblichen Bedingungen und möglichen Konfigurationen zu berücksichtigen, die bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb repräsentativ sind:

Technische Unterlagen

In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen vom Hersteller aufzuführen. Eine geeignete Risikoanalyse und ‑bewertung müssen enthalten sein, um bewerten zu können, ob die Anforderungen erfüllt sind. Wenn für die Bewertung relevant, sind der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen. Sofern zutreffend, werden von der EMV-Richtlinie zumindest folgende Aufzeichnungen gefordert:

  • eine allgemeine Beschreibung des Geräts.
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind.
  • Eine Auflistung der vollständig oder in Teilen angewendeten harmonisierten Normen. Wurden diese nicht angewendet, ist zu beschreiben, mit welchen Lösungen die wesentlichen Anforderungen erfüllt wurden. Zudem ist aufzuführen, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden.
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.
  • die Prüfberichte.

Für Hilfe bei der Umsetzung dieser Norm für Ihre Maschine und/oder Geräte kommen Sie gerne auf uns zu.

Verfasserin dieses Blogartikels ist Lena Luers (Team Maschinensicherheit)

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Quellen:

RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

https://www.ce-zeichen.de/klassifizierung/emv-richtlinie.html

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