Inhalte Betriebsanleitung laut Maschinenrichtlinie
Inhalte Betriebsanleitung laut Maschinenrichtlinie

Um eine Maschine innerhalb Europas erfolgreich in den Verkehr zu bringen, gelten allgemeine, gesetzliche Anforderungen. Die wichtigste gesetzliche Grundlage hierfür ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit der dazugehörigen CE-Kennzeichnungspflicht. In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind alle Anforderungen enthalten, die für eine Erstellung einer richtlinienkonformen Betriebsanleitung benötigt werden. Für die erfolgreiche Erstellung einer Betriebsanleitung müssen folgende Punkte enthalten sein:

  • Der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers, sowie seines Bevollmächtigten,
  • die korrekte Bezeichnung der Maschine, entsprechend ihrer Angabe auf der Maschine,
  • eine inhaltliche Wiedergabe der EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, welche inhaltlich die Einzelangaben der Maschine enthält,
  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • die erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne etc. für die Verwendung, Instandsetzung, Wartung und der Überprüfung für einen ordnungsgemäßen Betrieb,
  • Beschreibungen der Arbeitsplätze an der Maschine, die von dem bedienenden Personal eingenommen werden,
  • eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung,
  • Warnhinweise auf der Maschine,
  • voraussehbare Fehlanwendungen der Maschine,
  • Montageanleitungen der Maschine mit nötigen Zeichnungen, Schaltplänen etc.
  • Vorschriften, die dazu dienen bei der Installation und Montage, Lärm und Vibrationen zu minimieren,
  • allgemeine Hinweise für Inbetriebnahme und Betreiben der Maschine,
  • Hinweise für die erforderliche Ausbildung, sowie die Einarbeitung des Personals,
  • Restrisiken,
  • Schutzmaßnahmen für den Benutzer und ggf. bereitzustellende PSA,
  • Angaben zu Werkzeugen, die für Arbeiten Maschine benötigt werden,
  • die jeweiligen Bedingungen, die Standsicherheit der Maschine in den Bereichen, Transport, Montage, Demontage, außer Betrieb, Prüfungen und bei vorhersehbaren Störungen erfüllt werden müssen,
  • Sicherheitshinweise in Bezug auf Lagerung, Handhabung, Transport mit den jeweiligen Angaben des Gewichtes der Maschine und der dazugehörigen Bauteile,
  • das Vorgehen bei Störungen und Unfällen, mit Angabe einer gefahrlosen Lösung des Problems,
  • für den Benutzer Anweisungen für die Einrichtungs- und Wartungsarbeiten und vorbeugende Wartungsmaßnahmen,
  • das richtige Vorgehen für ein sicheres Einrichten und Warten mit den dazugehörigen Schutzmaßnahmen,
  • die verwendeten Ersatzteile mit ihren Spezifikationen,
  • Angaben für die Luftschallemissionen der zuständigen Maschine:
    • A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, welche nicht 70 dB(A) übersteigen dürfen; die Angabe dieser Pegel ≥ 70 dB(A),
    • Höchstwert des C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den jeweiligen Arbeitsplätzen, nicht höher als 63 Pa, 130 dB(A) in Bezug auf 20 µPa,
    • A-bewerteter Schalleistungspegel der jeweiligen Maschine, sofern der A-bewertende Emissionsschalldruckpegel höher als 80 dB(A) ist.
      • Die erforderlichen Werte müssen an der jeweiligen Maschine gemessen werden, ersatzweise an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine.
      • Bei Maschinen, die eine höhere Abweichung vorweisen, kann, an bestimmten, festgelegten Stellen im Maschinenumfeld, statt des A-bewerteten Schallleistungspegels der A-bewerteten Emissionsschaldruckpegel verwendet werden.
    • Sollten keine harmonisierten Normen Anwendung finden, so muss für die Erfassung der Geräuschemission, die am effektivsten geeignete Messmethode verwendet werden. Die dafür erforderlichen Betriebsbedingungen während der Messung, sowie Messmethode müssen beschrieben werden.
    • Sollten die Arbeitsplätze nicht festgelegt worden sein oder sich nicht festlegen lassen, so müssen die Messungen für die Ermittlung des A-bewerteten Emissionsschalldruckpegels in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m vom Boden bzw. der Zugangsplattform durchgeführt werden.
    • Zugehörige Messpunkte und Emissionsschalldruckpegel müssen angegeben werden.
    • Existieren für die Bestimmung des Emissionsschalldruck- oder des Schallleistungspegels besondere Gemeinschaftsrichtlinien, so muss diesen Bestimmungen, statt den hier angegebenen, Folge geleistet werden.
  • Hat eine Maschine, die Fähigkeit nicht ionisierende Strahlung abzugeben, die zu Personenschäden führen können, insbesondere Personen aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, so müssen Angaben zu dieser Strahlung gemacht werden.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Inhalten einer Betriebsanleitung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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Verfasser dieses Blogartikels ist Justus Nier (Team Maschinensicherheit)

Quelle: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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