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Spritzgießformen und Maschinenrecht

Klare Einordnung durch die DGUV
26. Februar 2026 durch
Spritzgießformen und Maschinenrecht
CRConsultants GmbH & Co. KG, Thomas Möller

Fallen Spritzgießformen unter die Maschinenrichtlinie?

Die Frage, ob Spritzgießformen unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen, wurde in der Praxis lange unterschiedlich bewertet. Besonders die Einordnung als „auswechselbare Ausrüstung“ sorgte immer wieder für Diskussionen – sowohl bei Herstellern als auch bei Betreibern.

Mit dem Fachbereich Aktuell FBHM 068 vom 22.05.2025 schafft die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nun Klarheit.

Offizielle Einordnung durch die DGUV

Die DGUV stellt eindeutig fest:

Einfache Werkzeuge und Formen für Pressen, Spritzgieß- und Druckgussmaschinen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG.

Sie sind weder:

  • Maschine
  • auswechselbare Ausrüstung
  • unvollständige Maschine

Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht ist für einfache Formen daher nicht erforderlich.

Diese Bewertung gilt unverändert auch unter der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Damit liegt erstmals eine belastbare offizielle Position vor, die in der Praxis für deutlich mehr Rechtssicherheit sorgt.

Entscheidend ist die technische Ausgestaltung

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung.

Sobald eine Form über eigene technische Funktionen verfügt, ändert sich die Bewertung. Das betrifft insbesondere Formen mit:

  • eigenen Antrieben
  • eigener Steuerung
  • sicherheitsbezogenen Funktionen
  • integrierter Sensorik mit sicherheitsrelevanter Wirkung

In solchen Fällen kann die Form als Maschine oder als Sicherheitsbauteil einzustufen sein. Dann greifen die Anforderungen des Maschinenrechts – inklusive Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.

Die pauschale Aussage „Formen sind nicht CE-pflichtig“ wäre daher fachlich falsch. Maßgeblich ist immer die konkrete technische Ausführung.

Was bedeutet das für Hersteller und Betreiber?

Für Hersteller einfacher Formen bedeutet die DGUV-Veröffentlichung:

  • Keine Anwendung der Maschinenrichtlinie bzw. der Maschinenverordnung
  • Keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht
  • Keine Konformitätserklärung nach Maschinenrecht

Für Betreiber bleibt jedoch die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes bestehen.

Hersteller komplexerer Systeme sollten ihre Produkte weiterhin sorgfältig prüfen und technisch sauber klassifizieren.

Fazit

Mit FBHM 068 schafft die DGUV endlich Klarheit bei der Einordnung einfacher Werkzeuge und Formen. Für viele Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Entlastung in der Praxis.

Gleichzeitig bleibt die technische Abgrenzung entscheidend. Sobald eigenständige Funktionen integriert sind, kann das Maschinenrecht wieder greifen.

Quelle: DGUV Fachbereich Aktuell FBHM 068 vom 22.05.2025

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/holz-und-metall/maschinen-robotik-und-fertigungsautomation/3547/fbhm-068-werkzeuge/formen-ausserhalb-des-anwendungsbereiches-der-eg-maschinenrichtlinie-2006/42/

Spritzgießformen und Maschinenrecht
CRConsultants GmbH & Co. KG, Thomas Möller 26. Februar 2026