Abmahnwelle in Verbindung mit Schutzmasken / Sonderzulassung / Kostenloser Normenzugang
Abmahnwelle in Verbindung mit Schutzmasken / Sonderzulassung / Kostenloser Normenzugang

„Community-Masken“ – medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) – filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3): Die Unterscheidung zwischen diesen Masken ist für den Laien nicht immer leicht verständlich. Obwohl alle diese Produkte im Kampf gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) ihren Beitrag leisten sollen, fallen sie unter unterschiedliche Rechtsrahmen. Sowohl für medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS), als auch für filtrierenden Halbmasken ist eine CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG, MDD) sowie PSA-Verordnung (EU) 2016/425 gefordert.

Diesen Umstand machen sich routinierten Anwälte zu nutzen, die durch Abmahnungen bei fehlendem CE-Kennzeichen Geld verdienen. Eine ausführliche Unterscheidung der verschiedenen Masken sowie deren Zulassungsanforderungen findet sich gut aufbereitet auf den Seiten des BfArM: Link

Dort gibt es weiterhin Informationen über die mögliche Sonderzulassung von Schutzmasken, um die Versorgungsengpässe zu reduzieren. Details finden Sie hier.

Um Firmen, die zum Hersteller medizinischer Masken oder anderen Schutzartikeln umsatteln wollen, zu unterstützen, stellt der Beuth-Verlag die entsprechenden Produktnormen zeitlich befristet kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

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